Anlage I – (zu § 15a Absatz 1 und 3)Erforderliche Angaben im Antrag auf Genehmigung des Verbringens von Explosivstoffen nach § 15a Absatz 1 und Angaben in der Genehmigung des Verbringens von Explosivstoffen nach § 15a Absatz 3
(Fundstelle: BGBl I 2017, 1604) Fundstelle Angaben im Antrag auf Genehmigung des Verbringens von Explosivstoffen: normal normal Name und Anschrift des Antragstellers; Name und Telefonnummer des Ansprechpartners beim Antragsteller, normal normal Namen, Anschriften, Telefon- und Telefaxnummern der am Verbringungsvorgang beteiligten Unternehmen oder Personen (Absender, Beförderer, Empfänger), normal normal Namen, Anschriften, Telefon- und Telefaxnummern der zuständigen Behörden nach § 36 für die Erteilung der Erlaubnis nach § 7, § 27 oder des Befähigungsscheins nach § 20 für die im Geltungsbereich des Gesetzes ansässigen, am Verbringungsvorgang beteiligten Unternehmen und Einzelpersonen, normal normal Bezeichnung, Zusammensetzung und Kurzcharakterisierung des zu verbringenden Explosivstoffes, normal normal Bezeichnung des Herstellers, der Herstellungsstätte und der UN-Nummer, normal normal Masse (Netto-Explosivstoffmasse und Bruttomasse) oder Stückzahl der zu verbringenden Explosivstoffe, normal normal Transportart (Straße, Eisenbahn, Binnenschiff, Seeschiff, Luftfahrzeug), Transportweg, vorgesehener Abfahrts- und Ankunftstermin sowie erforderlichenfalls vorgesehene Grenzübertrittstellen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. normal normal Angaben in der Genehmigung des Verbringens von Explosivstoffen: normal normal Ausstellende Behörde und Nummer des Genehmigungsbescheids, normal normal Name und Anschrift des Antragstellers oder Empfängers, normal normal Namen und Anschriften derjenigen am Verbringungsvorgang beteiligten Unternehmen oder Einzelpersonen, die im Geltungsbereich des Gesetzes ansässig sind, normal normal Bezeichnung und Kurzcharakterisierung des zu verbringenden Explosivstoffes, normal normal Bezeichnung des Herstellers, der Herstellungsstätte und der UN-Nummer, normal normal Masse (Netto-Explosivstoffmasse und Bruttomasse) oder Stückzahl der zu verbringenden Explosivstoffe, normal normal Transportart (Straße, Eisenbahn, Binnenschiff, Seeschiff, Luftfahrzeug), Transportweg, vorgesehener Abfahrts- und Ankunftstermin sowie erforderlichenfalls vorgesehene Grenzübertrittstellen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, normal normal Nebenbestimmungen gemäß § 15a Absatz 3 für das Verbringen der Explosivstoffe. normal normal normal 7 arabic
Kurz erklärt
- Der Antrag auf Genehmigung für den Transport von Explosivstoffen muss bestimmte Angaben enthalten, wie Name und Adresse des Antragstellers sowie Kontaktdaten des Ansprechpartners.
- Es sind Informationen über alle beteiligten Unternehmen oder Personen, einschließlich Absender, Beförderer und Empfänger, erforderlich.
- Der Antrag muss eine Beschreibung des Explosivstoffes, einschließlich Hersteller und UN-Nummer, sowie die Masse oder Stückzahl der zu transportierenden Stoffe enthalten.
- Angaben zur Transportart, dem Transportweg und den geplanten Abfahrts- und Ankunftsterminen sind ebenfalls notwendig.
- Die Genehmigung muss Informationen über die ausstellende Behörde, die Genehmigungsnummer und eventuelle Nebenbestimmungen enthalten.